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A – wie Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung dient dem Schutz des Immobilienkäufers. Sie stellt sicher, dass der Verkäufer einer Immobilie auf sie zwischen dem Kauf und der Umschreibung nicht zugreifen kann. Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und automatisch gelöscht, wenn der Käufer in Abteilung I des Grundbuches als neuer Eigentümer eingetragen ist.

B – wie Bodenrichtwert

Der Bodenrichtwert ist ein Wert, eine Orientierungsgröße, für einen Quadratmeter unbebauten Bodens, ein Hilfswert bei der Wertermittlung für Immobilien. Er bezieht sich nur auf das Grundstück. Eine etwaige Bebauung bleibt unberücksichtigt. Es handelt sich um einen Durchschnittswert, der aus Grundstücksverkäufen abgeleitet wird und ergibt sich aus den amtlichen Kaufpreissammlungen, die von den bundesweit existierenden Gutachterausschüssen für Grundstückswerte geführt werden. Zu- und Abschläge vom Bodenrichtwert unter Berücksichtigung individueller Eigenschaften eines Grundstückes können durchaus erheblich sein.

C – wie Courtage

Die Bezeichnung „Courtage“ wird mittlerweile häufig als Synonym der Maklerprovision verwendet. Dabei handelt es sich um einen Fachbegriff der, ins Deutsche übersetzt, soviel bedeutet wie Provision oder Gebühr, die bei einer Vermittlung als Gegenleistung fällig wird. Die Eigenschaft der Courtage ist, dass sie fast immer in Prozent angegeben wird und sich auf einen bestimmten Gegenwert bezieht, beispielsweise auf den Kaufpreis einer Immobilie.

D – wie Denkmalschutz

Die rechtliche Definition und Rahmenbedingungen für den Denkmalschutz werden durch das Denkmalrecht festgelegt. Der Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmälern, also Bauwerken als Denkmal vergangener Baukunst und kulturhistorisch relevanten Gesamtanlagen (Ensembleschutz). Ziel des Denkmalschutzes ist es, dafür Sorge zu tragen, dass das Denkmal dauerhaft erhalten, nicht verfälscht, beschädigt oder zerstört wird. Aufgrund der Kulturhoheit der Länder ist die Denkmalschutz-Gesetzgebung Sache der Bundesländer.

E – wie Erwerbsnebenkosten

Erwerbsnebenkosten sind, wie der Begriff schon sagt, alle Kosten die bei dem Erwerb einer Immobilie neben dem eigentlichen Kaufpreis zusätzlich anfallen und setzen sich zum größten Teil zusammen aus Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchgebühren und gegebenenfalls einer zu entrichteten Maklerprovision. Sie können in der Summe zwischen 10 % bis 13 % des Kaufpreises betragen und sind beim Kauf einer Immobilie grundsätzlich zu entrichten.

F – wie Fälligkeitsmitteilung

Eine Fälligkeitsmitteilung ist ein wichtiges Dokument bei der Abwicklung eines Immobilienkaufs. Der Notar, als unparteiische und zur Neutralität verpflichtete Person, bestätigt mit der Fälligkeitsmitteilung den Beteiligten, dass alle Voraussetzungen für die Bezahlung des Kaufpreises erfüllt sind, die erforderlichen Genehmigungen vorliegen und nun der Kaufpreis für die Immobilie, gemäß den im Kaufvertrag festgelegten Fristen, bezahlt werden kann. Sofern die Räumung der Immobilie als Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart wurde, ist dies von den Parteien selbst fest zu stellen.

G – wie Grundschuld

Mit der Grundschuld wird ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht (beispielsweise ein Wohnungs- oder Teileigentum) in der Weise belastet, dass dieses Grundstück für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme haftet. Die Grundschuld wird als dingliches Recht an einem Grundstück in Abteilung III des Grundbuches eingetragen und gewährt dem Gläubiger einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Sie ist die mit Abstand am häufigsten genutzte Sicherheit, wenn es um die Besicherung eines Immobiliendarlehens geht. Sie ähnelt der Hypothek ist aber im Gegensatz zu dieser nicht an eine bestimmte Forderung gebunden.

H – wie Home Staging

Home Staging ist eine Mischung aus Schauwerbegestaltung und Innenarchitektur mit dem Ziel, ein Haus oder eine Eigentumswohnung zu verschönern. Es geht grundlegend um die Aufwertung einer zum Verkauf stehenden Immobilie. Home Staging soll der Immobilie zielgerichtet mehr Präsenz und Ästhetik verleihen. Die Räume werden professionell mit gezieltem Einsatz von Möbeln, Farbe, Licht, Wand- und Fußbodengestaltung angepasst um den ersten Eindruck eines Kaufinteressenten zu optimieren.

I – wie Instandhaltungsrücklage

In dem seit dem 01.12.2020 geltenden WEG wird von Erhaltungsrücklage gesprochen, in früheren Fassungen von Instandhaltungsrückstellungen. Die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, gesetzlich vorgeschrieben ist sie aber nicht. Sie wird von allen Miteigentümern anteilig, in der Regel monatlich, aufgebracht und zusammen mit dem Hausgeld an die Verwaltung bezahlt. Es handelt sich um eine Rückstellung einer angemessenen Geldsumme aus der notwendige künftige Instandsetzung und Instandhaltung, Reparaturen oder auch Modernisierungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum finanziert werden. Die Instandhaltungsrücklage gehört zum Verwaltungsvermögen und wird beim Verkauf der Wohnung nicht ausgezahlt.

J – wie Jahresabrechnung

Die Jahresabrechnung ist gesetzlich vorgeschrieben und gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie beinhaltet die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einer Abrechnungsperiode, wobei die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben auf die einzelnen Eigentümer nach dem gesetzlichen, dem abweichend vereinbarten oder beschlossenen Verteilungsschlüssel vorzunehmen ist. Zusätzlich zur Ausweisung der Einnahmen und Ausgaben ist die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage aufzunehmen. Nach Fertigstellung und vor Versand der Jahresabrechnung vereinbart die Verwaltung einen Termin zur Rechnungsprüfung mit dem Verwaltungsbeirat oder den gewählten Belegprüfern.

K – wie Kaution

Die Kaution wird umgangssprachlich auch als Mietsicherheit bezeichnet und darf drei Monatskaltmieten (ohne Neben- und Betriebskosten) nicht überschreiten. Sie kann in Form einer Barkaution, einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen Bankbürgschaft oder durch eine Mietkautionsversicherung gestellt werden. Die Barkaution muss getrennt vom Privatmögen angelegt werden; die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für den Fall, dass der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution kann der Mieter frühestens nach Wohnraumübergabe stellen, im Regelfall nach Ablauf der dem Vermieter zuzubilligenden Abrechnungsfrist.

L – wie Löschungsbewilligung

Das Grundbuchrecht ist streng formalisiert. Der Antrag von Eintragungen als auch von Löschungen im Grundbuch bedürfen mindestens der notariell beglaubigten Form. Die Löschungsbewilligung zielt auf die Löschung eines dinglichen Rechts in Abt. II des Grundbuches (Grunddienstbarkeiten, beschränkte, persönliche Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Nießbrauch, Vormerkungen sowie andere Verfügungsbeschränkungen) oder Abteilung III des Grundbuches (Grundpfandrechte wie Hypothek oder Grundschuld) ab. Die Löschungsbewilligung ist eine abstrakte einseitige Erklärung des Berechtigten, dass er ein im Grundbuch eingetragenes Recht aufgibt. Im Allgemeinen wird die Löschungsbewilligung mit der Löschung von Grundschulden in Verbindung gebracht. Mit der Löschungsbewilligung bescheinigt der Kreditgeber, dass die Baufinanzierung vollständig abbezahlt ist, die Grundschuld dem Gläubiger nicht mehr länger als Kreditsicherheit dient und im Grundbuch gelöscht werden kann.

M – wie Mietenspiegel

Mietenspiegel zeigen in einer Stadt / Gemeinde die durchschnittlichen Mieten, die pro qm Wohnfläche ausgewiesen werden, abhängig von Lage, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Alter einer Mietsache. Sie geben einen Überblick über ortsübliche Vergleichsmieten für frei finanzierten Wohnraum. Es werden durchschnittliche Mieten, als auch Mietpreisspannen ausgewiesen. Man unterscheidet zwischen einfachem und qualifiziertem Mietenspiegel. Der einfache Mietenspiegel wird ohne Anwendung wissenschaftlicher Verfahren von den Gemeinden oder den ortsansässigen Vermieter- und Mietervertretern aufgestellt und anerkannt, während der qualifizierte Mietenspiegel nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wird und von Vermietern bei Mieterhöhungen berücksichtigt werden muss. Die Stadt Ludwigsburg verfügt über einen qualifizierten Mietenspiegel entsprechend den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches.

N – wie Nießbrauch

Der Nießbrauch ist in Deutschland das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache nicht nur zu nutzen sondern auch daraus Gewinne zu ziehen. Konkret bedeutet dies bei einem Nießbrauch einer Immobilie, dass der Nießbraucher nicht nur die Immobilie selbst bewohnen, sondern sie auch vermieten und die erzielte Miete selbst behalten kann. Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Der Unterschied zum Wohnrecht besteht vorwiegend darin, dass das Wohnrecht nur das Recht beinhaltet, eine Immobilie – oder einzelne Räume einer Immobilie - persönlich zu bewohnen, nicht jedoch das Recht gewährt, aus dem Objekt einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.

O – wie ordentliche Kündigung

Ist kein Kündigungsausschluss oder eine wirksame Befristung des Mietvertrages vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist des Mieters, bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, unabhängig der Dauer des Mietverhältnisses, drei Monate. Die Kündigung muss schriftlich, an alle im Mietvertrag benannten Vermieter, erfolgen und ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Darüber hinaus ist der Vermieter verpflichtet, den Grund der Kündigung mitzuteilen.

P – wie Primärenergiebedarf

Unter Primärenergie versteht man die gesamte Energie, die notwendig ist, damit der Endenergieverbrauch des Hauses gedeckt werden kann. Der Endenergiebedarf ist die Menge Energie, die für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kühlung und Lüftung im Gebäude notwendig ist. Der Jahres-Primärenergiebedarf wird in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a) angegeben. Die Kilowattstunde ist die übliche Einheit zur Messung sowohl des Strom- als auch des Heizwärmeverbrauchs. Der Jahres-Primärenergiebedarf eines Gebäudes ist aber nicht mit dem tatsächlichen Energieverbrauch zu verwechseln. Damit diese Endenergie aber überhaupt zur Verfügung steht, sind viele vorgelagerte Prozesse notwendig. Fossile Energieträger wie Erdöl, Erdgas oder Kohle müssen zum Beispiel zunächst aufwändig gewonnen und oft umgewandelt werden. Sie werden ferner gespeichert und transportiert. Alle diese Prozesse verbrauchen Energie, und außerdem geht oft viel Energie ungenutzt verloren, bevor die Endenergie fürs Haus zur Verfügung steht. Deshalb ist die zur Deckung des Endenergiebedarfs von Gebäuden benötigte Primärenergiemenge oft viel größer als der eigentliche Endenergiebedarf.

Q – wie qualifizierter Alleinauftrag

Man unterscheidet zwischen einem einfachen Alleinauftrag und dem qualifizierten Makleralleinauftrag. Der qualifizierte oder auch erweiterte Makleralleinauftrag beinhaltet zwar alle Bedingungen, die auch der Alleinauftrag vorsieht, geht aber noch darüber hinaus. So darf der Auftraggeber weder andere Makler für die Vermittlung hinzuziehen, noch selbst aktiv werden. Der qualifizierte Makleralleinauftrag hat im Unterschied zum einfachen Alleinauftrag viele Vorteile. Der Interessent ist nicht verunsichert, wenn mehrere Makler dasselbe Objekt offerieren und erkennt die Einmaligkeit der Immobilie. Der beauftragte Makler beschäftigt sich intensiv mit der Kaufsache und kann dem möglichen Erwerber sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen sowie alle Fragen beantworten. Es überschneiden sich weder Besichtigungstermine noch Verhandlungen und Gespräche. Der beauftragte Makler gewährleistet einen diskreten und reibungslosen Ablauf und schafft so eine solide Vertrauensbasis zwischen allen Beteiligten.

R – wie Rendite

Die Rendite ist eine Kennzahl, die die Ertragskraft einer Kapitalanlage beziehungsweise das prozentuale Verhältnis des Gewinns zu dem eingesetzten Kapital ausdrückt. Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Kosten unterscheidet man Brutto- und Nettorendite. Die Nettorendite berücksichtigt beim Kauf von Immobilien die Nebenerwerbskosten sowie die Steuern und hat damit für den Anleger eine größere Aussagekraft, weil sie den tatsächlich bei ihm verbleibenden Ertrag reflektiert. Die Rendite ist allerdings nicht das alleinige Entscheidungskriterium bei einem Anlageobjekt. Rendite und Risiko verlaufen symmetrisch, sodass die Betrachtung der Rendite auch mit der Betrachtung des verbundenen Risikos einhergeht. Als Rendite-Immobilien werden sämtliche Arten von Immobilien (Gewerbe- und Wohnimmobilien) bezeichnet, die ausdrücklich nicht dem Zweck der Eigennutzung erworben werden, sondern durch Vermietung eine Mietrendite erzeugen, indem sie von einem Dritten privat oder gewerblich genutzt werden. Als Synonym wird auch häufig der Begriff der Anlageimmobilie verwendet.

S – wie Sondernutzungsrecht

Das Sondernutzungsrecht ist im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Befugnis, bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen. Am Eigentumsstatus ändert dies allerdings nichts. Die anderen Wohnungseigentümer sind lediglich von der (Mit)-Nutzung ausgeschlossen. Sondernutzungsrechte werden durch Vereinbarung begründet und in der Regel bereits bei der Begründung von Wohnungseigentum in der Teilungserklärung verankert. Um nachträglich Sondernutzungsrechte einzurichten, aufzuheben oder zu ändern, müssen alle Eigentümer im Wege der Vereinbarung zustimmen, ein reiner Mehrheitsbeschluss ist nicht ausreichend. Häufig werden Sondernutzungsrechte an Garten- / Grünflächen sowie an Pkw-Abstellplätzen eingeräumt.

T – wie Teilungserklärung

Ob Neubau oder Bestandsimmobilie, Eigentumswohnungen können nur dann verkauft werden, wenn das Gebäude in Wohneigentum aufgeteilt ist und eine Teilungserklärung existiert. Sie ist eine wichtige Rechtsgrundlage des Wohnungs- oder Teileigentums, ist einmalig bei dessen Begründung abzugeben und Voraussetzung für die Anlage der Wohnungsgrundbücher. Ein sachenrechtlicher Teil befasst sich mit der Aufteilung des Wohnungs- und Teileigentums in Miteigentumsanteile, während die Gemeinschaftsordnung Grundregeln für das Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander regelt. Es handelt sich um eine einseitige Erklärung, die durch den Grundstückseigentümer abzugeben ist und liefert genaue Informationen über grundbuchrechtliche Sachverhalte. Die Teilungserklärung bezieht sich auf den Aufteilungsplan, der zu ihrem Bestandteil wird. Der Aufteilungsplan muss von der Bauaufsichtsbehörde als zuständiger Genehmigungsbehörde bescheinigt sein. Spätere Änderungen der Teilungserklärung bedürfen immer der Einstimmigkeit der Wohnungseigentümerversammlung.

U – wie Unbedenklichkeitsbescheinigung

Der Begriff „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ begegnet Privatpersonen, Firmen, Verbänden und behördlichen Einrichtungen in vielen verschiedenen Zusammenhängen. Grundsätzlich dient die Bescheinigung dazu, die Unbedenklichkeit von Zahlungen, Tätigkeiten oder weiteren behördlichen Erlaubnissen zu bestätigen. Im Falle des Erwerbs von Grundbesitz, dies ist wohl die am häufigsten ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörden, erklärt das Finanzamt gegenüber dem amtierenden Notar, dass die Grunderwerbsteuer vom Erwerber bezahlt ist und gegen die Umschreibung des Eigentums keine steuerlichen Bedenken bestehen. Diese „Quittung“ ist zwingende Voraussetzung für die Grundbuchumschreibung, da Grundbuchämter entsprechende Anträge nur annehmen / vollziehen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

V – wie Vorkaufsrecht

Es gibt unterschiedliche Arten von Vorkaufsrechten. Es wird zwischen vertraglichen und gesetzlichen Vorkaufsrechten unterschieden. Grundsätzlich gilt: Das Vorkaufsrecht ist das Recht, in einen Kaufvertrag durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer als Käufer eintreten zu dürfen. Das dingliche Vorkaufsrecht wird bei Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten als Belastung in Abteilung II des Grundbuches eingetragen und wirkt automatisch als Verfügungssperre im Verkaufsfall. Ziel dabei ist, dem Vorkaufsberechtigten den Zugriff auf die Immobilie zu sichern, obwohl der Eigentümer (noch) keine Entscheidung getroffen hat, ob und wann er sich vom Grundbesitz trennen will. Es garantiert dem Vorkaufsberechtigten in dieser Form eine Bevorzugung gegenüber anderen Interessierten.

Das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht ist in § 24 BauGB geregelt und Städten und Gemeinden vorbehalten. Es besagt, dass die Gemeinde oder Stadt grundsätzlich ein Vorkaufsrecht hat. Allerdings kann dieses Vorkaufsrecht nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts ist die Gemeinde verpflichtet, den Verwendungszweck des Grundstückes anzugeben. Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

W – wie Wohnungseigentum

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft und bedeutet, dass der Wohnungseigentümer mit seiner Wohnung nach Belieben verfahren darf, sofern die Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht berührt werden. Es wird durch Eintragung in das Wohnungsgrundbuch begründet, jede Wohnung erhält bei der Entstehung ein eigenes Grundbuchblatt und kann deshalb wie jede andere Immobilie verkauft, mit Grundpfandrechten belastet oder vererbt werden. Wohnungs- und Teileigentum wird im Hinblick auf das Gesamtobjekt in Miteigentumsanteilen angegeben, sodass ein Eigentümer entsprechende Anteile am Gesamteigentum besitzt.

Z – wie Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung ist ein Vollstreckungsverfahren, welches gesetzlich geregelt ist und die Durchsetzung eines Anspruchs mit staatlichen Machtmitteln ermöglicht. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen (Grundstück und deren Aufbauten, Wohnungs- und Teileigentum sowie grundstücksgleiche Rechte) zu vollstrecken. Der Gläubiger muss einen entsprechenden Antrag stellen, der vom Rechtspfleger geprüft wird. Sofern alle formalen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung vorliegen, wird auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts in Abteilung II des Grundstückes vermerkt, dass die Zwangsversteigerung angeordnet ist. Beteiligt am Zwangsversteigerungsverfahren sind der Schuldner (Grundstückseigentümer), der betreibende Gläubiger sowie diejenigen, deren Interesse sich aus dem Grundbuch ergibt. Der Versteigerungstermin besteht aus drei Teilen: den Bekanntmachungen, der Bietzeit und der Anhörung der anwesenden Beteiligten zum Zuschlag. Der Versteigerungstermin ist öffentlich und für jedermann zugänglich.